verein-fuer-geschichte-bad-ems-header-detail-1

Der Verein

Satzung

DES VEREINS FÜR GESCHICHTE, DENKMAL- UND LANDSCHAFTSPFLEGE e.V. BAD EMS

vom 02. Februar 1973 mit den Änderungen vom 19. Februar 1985, 19. Februar 1986, 02. Februar 2006 und
29. Februar 2012

Verein für Geschichte,Denkmal- und Landschaftspflege e.V.
Mainzer Haus, Mainzer Straße 1
56130 BAD EMS

 

§1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM

Der Verein führt den Namen „Verein für Geschichte, Denkmal- und Landschaftspflege e.V.“ Er ist am 02.02.1973 in Bad Ems gegründet worden, hat seinen Sitz in Bad Ems und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen werden. Der Verein ist zugleich Ortsgruppe des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung e.V. in Wiesbaden.

§2 VEREINS- UND SATZUNGSZWECK

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur, der Landschafts- und Denkmalpflege. Dazu rechnen die folgenden Aufgaben:

  1. Erforschung und Darstellung der Geschichte des Raumes.
  2. Mitwirkung bei Fragen:
    a.) des Schutzes und der Pflege von Natur und Landschaft
    b.) des Schutzes und der Pflege der Denkmäler
    c.) der Raumordnung, Planung, des Städtebaus und der Baugestaltung.
  3. Mitwirkung bei Fragen der Archive und Museen.
  4. Veröffentlichungen.
  5. Bereitstellung eigener und fremder Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, sowie Mitwirkung bei der Verteilung fremder Mittel für diese Zwecke.
  6. Tätigkeit in der Erwachsenenbildung.
  7. Die Mitarbeit als Ortsgruppe im Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung in Wiesbaden bei der Erfüllung seiner in der Satzung genannten Aufgaben, insbesondere der Pflege der Geschichte und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche
    Veranstaltungen und Forschungen, Ausstellungen, Publikationen, Behörden- und Öffentlichkeitsarbeit.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein für Geschichte, Denkmal-und Landschaftspflege e.V. mit Sitz in Bad Ems verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern, zugleich ordentlichen Mitgliedern des Vereins für
    Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung.
  2. Außerordentlichen Mitgliedern, zugleich außerordentlichen Mitgliedern des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung (ohne Bezug der Annalen).
  3. Ehrenmitgliedern, zugleich Ehrenmitgliedern des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung.
  4. Mitgliedern ohne Mitgliedschaft im Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung.
  5. Ehrenmitgliedern ohne Mitgliedschaft im Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung.
  6. Außerordentlichen Mitgliedern ohne Mitgliedschaft im Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung.

§5 MITGLIEDER

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts sein.
  2. Außerordentliche Mitglieder können engste Familienangehörige, Studenten, Jugendliche unter 18 Jahren sein.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Sachaufgaben besonders verdient gemacht haben.

§6 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser gibt seine Entscheidung schriftlich bekannt. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Der Austretende haftet für etwaige rückständige Beiträge. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder wenn es mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Für Mitglieder, die zugleich dem Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung angehören, gilt, wenn hier nicht anders angegeben, die Satzung des Vereins.

Ein Mitglied, das zugleich Mitglied des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung ist, kann aus dem Verein ausscheiden und zugleich Mitglied des Vereins für Nassauische Altertumskunde und
Geschichtsforschung bleiben.

§7 MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung sind, kommt der Beitrag für diesen Verein hinzu. Er wird in diesem Fall in einer zu beschließenden Höhe angerechnet. Er muss laut deren
Satzung anteilmäßig abgeführt werden. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen freigestellt. Der Beitrag ist im ersten Viertel des Kalenderjahres zu zahlen.

§8 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

§9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
  4. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  5. Wahl der Kassenprüfer.
  6. Beschlussfassung über Mitgliedsbeitrag.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  8. In Berufungsfällen die Entscheidung über die Mitgliedschaft.
  9. Änderung der Satzung.
  10. Auflösung des Vereins.

§10 VERFAHREN BEI MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit beantragt. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen ein. Hierbei teilt er die vom Vorstand zusammengestellte Tagesordnung mit. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Bei Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird. Die Niederschriften können jederzeit eingesehen werden.

§11 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
beschlussfähig, er kann in dringenden Fällen schriftlich abstimmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§12 WAHL DES VORSTANDES

Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§13 AUFGABEN DES VORSTANDES

Der Vorstand kann über alle Angelegenheiten des Vereins beschließen, die nicht durch die Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  1. Er setzt den Haushaltsplan fest.
  2. Er beschließt über die Annahme und Verwendung von Mitteln, die dem Verein zur Förderung seiner Aufgaben zugewendet werden.
  3. Er stellt den Jahresbericht fest und legt ihn der Hauptversammlung vor.
  4. Er beschließt die der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegende Jahresrechnung.
  5. Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beitragspflicht herabsetzen oder ganz davon befreien.

§14 DER ERWEITERTE VORSTAND

Die Mitgliederversammlung kann einen erweiterten Vorstand von höchstens 6 Mitgliedern wählen. Sie vertreten die Sachgebiete nach §2 und werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen oder wenn zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es wünschen. Die Abstimmungen erfolgen entsprechend §11.

§15 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Zur Auflösung des Vereins bedarf es in der Mitgliederversammlung einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt Bad Ems zu für Zwecke der Museen und Archive.

§17 INFRAFTTRETEN DER SATZUNG

Diese Satzung tritt mit einer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bad Ems, den 02. Februar 1973